Kostenerstattung

Kostenerstattung für Physiotherapie und Osteopathie

Liebe Patientinnen und Patienten,

wir möchten Sie als Patient bestmöglich behandeln. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und der Beihilfe wird lediglich eine Behandlungsdauer von 20 Minuten pro Anwendung zu Grunde gelegt. Dies halten wir für zu kurz. Aus diesem Grund dauern unsere Behandlungen mindestens 30 Minuten. Dementsprechend sind unsere ortsüblichen Preise möglicherweise etwas höher als die vorgesehene Kostenerstattung Ihrer Krankenversicherung.

Der physiotherapeutischen Behandlung liegt ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB zu Grunde. Der Behandlungspreis ist grundsätzlich nicht an Höchstsätze gebunden. Eine Rechtsbeziehung besteht zwischen Patient und Dienstleister einerseits und zwischen Patient und Kostenträger andererseits. Zwischen Therapeut und Krankenversicherung bzw. Beihilfe besteht ausdrücklich keine Rechtsbeziehung.

Die Höhe etwaiger Erstattungsleistungen richtet sich nach dem Inhalt des Krankenversicherungsvertrages. Auch wenn Krankenversicherungsunternehmen bzw. Beihilfestellen für die Angemessenheit der Vergütung für physiotherapeutische Leistungen eigene Höchstsätze festgelegt haben, berühren diese jedoch nicht das private Rechtsverhältnis und somit die Vereinbarung über die Höhe der Vergütung zwischen Therapeut und Patient.

Der Patient ist und bleibt in jedem Falle zur Zahlung der Kosten für die Behandlung verpflichtet, unabhängig ob eine Erstattung beantragt wird oder nicht in vollem Umfang durch die Versicherung geleistet wird. Im Zweifel empfehlen wir Ihnen sich vor Beginn der Behandlung bei Ihrem Versicherer oder der Beihilfe zu informieren, in welcher Höhe die Kosten einer Behandlung übernommen werden.

Hinweis für Beihilfeberechtigte:

Bei den beihilfefähigen Höchstsätzen handelt es sich lediglich um behördeninterne Regelungen. Dem Dienstherrn steht es im Rahmen seiner Alimentationspflicht frei zu entscheiden, wie er Krankheitskostenzuschüsse für seine beihilfeberechtigten Mitarbeiter regelt. Deshalb entfalten die beihilfefähigen Höchstsätze Rechtswirkung auch nur im Verhältnis zwischen Beihilfestellen und Beihilfeberechtigten, nicht aber im Verhältnis zum Behandler. Die beihilfefähigen Höchstsätze galten deshalb lange als kein geeigneter Maßstab bei der Feststellung des ortsüblichen Entgelts. Die beihilfefähigen Höchstbeträge werden nämlich nicht – wie viele Patienten meinen – verhandelt, sondern einseitig von der zuständigen Behörde festgesetzt.

Das Bundesministerium des Inneren weist in seiner Pressemitteilung vom 07. Februar 2004 ausdrücklich darauf hin, dass die beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilmittel nicht kostendeckend sind und dass aus Sicht des Dienstherrn eine Eigenbeteiligung für die Versicherten unumgänglich ist.